3. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, das Betreibungsamt sei nicht berechtigt, Verfügungen direkt nach Deutschland zu schicken. Vielmehr sei Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als zwingende Vorschrift zu beachten und könne nicht von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umgestossen werden. Dies gelte umso mehr, als in dieser Verordnung keine klaren Hinweise zu finden seien (act. 3).