Mit der Übernahme der Verordnung habe im Verhältnis der Schweiz zu den EU-Mitgliedstaaten der Einzug von Beiträgen eines Sozialversicherungsträgers der EU gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Schuldner nach Schweizer Rechtsvorschrift ermöglicht werden sollen. Entsprechend heisse es in den Ausführungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner weder eine Bezeichnung eines Bevollmächtigten/Gläubigervertreters noch die Angabe eines Kontos in der Schweiz vom Gläubiger zu fordern sei.