2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt X.________ hätte die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beachten müssen. Mit der Übernahme der Verordnung habe im Verhältnis der Schweiz zu den EU-Mitgliedstaaten der Einzug von Beiträgen eines Sozialversicherungsträgers der EU gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Schuldner nach Schweizer Rechtsvorschrift ermöglicht werden sollen.