Obwohl in der Beschwerde ein Hinweis auf Art. 17 Abs. 3 SchKG fehlt, geht daraus hervor, dass dem Betreibungsamt Rechtsverweigerung vorgeworfen wird. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Betreibungsamt X.________ ihr Betreibungsbegehren hätte entgegennehmen und ihr die amtlichen Dokumente zustellen müssen. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.