1. Das Betreibungsamt X.________ wies mit Verfügung vom 26. August 2022 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung ins Ausland ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, die beim Amt aufliegende Verfügung abzuholen oder dem Amt eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen (vgl. act. 3/8). Die zehntägige Beschwerdefrist für die Anfechtung dieser Verfügung ist bereits abgelaufen (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). Indes kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG). Obwohl in der Beschwerde ein Hinweis auf Art.