5. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 12. August 2022 auf das Merkblatt zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung eines Zahlungsbefehls an den Schuldner die Bezeichnung eines Vertreters nicht erforderlich sei (act. 3/7). 6. Mit Schreiben vom 26. August 2022 (act. 3/8), an die Beschwerdeführerin einzig per E-Mail versandt, wies das Betreibungsamt X.________ den Antrag auf Zustellung ins Ausland ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, die beim Amt aufliegende Verfügung abzuholen oder dem Amt eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen (act. 3/9).