2. Das Betreibungsamt X.________ forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2022 auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 91.60 zu leisten und gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG einen Vertreter in der Schweiz zu nennen, wobei im Falle mangelnder Bezeichnung angenommen würde, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes (act. 3/2). Dieses Schreiben wurde jedoch nicht an die Beschwerdeführerin versandt, sondern beim Amt aufgelegt. Das Betreibungsamt informierte die Beschwerdeführerin aber per E-Mail vom 9. März 2022, dass das Dokument zur Abholung im Amtslokal aufgelegt sei (act. 3/3).