{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-45_2023-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa78e9a9213d957a08f4b6c69d8a1b5eb26e60938bdf1bd134d0e24165ff1e80b8bdd87ce41685f085889c812907555318?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa78e9a9213d957a08f4b6c69d8a1b5eb26e60938bdf1bd134d0e24165ff1e80b8bdd87ce41685f085889c812907555318&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_45", "Checksum": "6d6eada4d92728fd50a0534d10fbf00f"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2022 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.03.2023 BA 2022 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezeichnung eines Domizils in der Schweiz | Betreibungsamt Cham"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:36", "Checksum": "802ad4d7c61c0e73e239ec1455b1825f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.03.2023 BA 2022 45\nRegeste:\nBezeichnung eines Domizils in der Schweiz | Betreibungsamt Cham\n\n lungsbefehls an den Schuldner keine Bezeichnung eines Bevollmächtigten bzw. Gläubigervertreters erforderlich. Wird kein Bevollmächtigter bezeichnet, gilt das zuständige Betreibungsamt als fingiertes Zustelldomizil. Die Urkunden sind dem ausländischen Gläubiger zu\nübermitteln. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes handelt es sich dabei nicht um eine\n\"Kann\"-Vorschrift, sondern um übergeordnetes Völkerrecht. Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU (oder EFTA) über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit sind nach dem Willen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft so zu behandeln, als ob es sich um eine Betreibung\ndurch einen schweizerischen Sozialversicherer handelte.\n\n6. Vorliegend betreibt eine deutsche gesetzliche Krankenkasse einen Schuldner mit Wohnsitz\nin der Schweiz. Von einer ausländischen Sozialversicherungsträgerin mit Sitz in der EU darf\nnach dem Gesagten – entgegen Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, aber in Übereinstimmung mit\ndem Völkerrecht – nicht verlangt werden, dass sie einen Vertreter in der Schweiz nennt. Das\nzuständige Betreibungsamt gilt als Zustelldomizil und hat die amtlichen Dokumente zu übermitteln. Folglich hätte das Betreibungsamt X.________ das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin entgegennehmen, ihr die amtlichen Dokumente übermitteln und sie über\nden Fristenlauf orientieren müssen.\n\n7. In Gutheissung der Beschwerde ist das Betreibungsamt X.________ anzuweisen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen, ihr alle notwendigen Dokumente zuzustellen und sie über den Fristenlauf zu orientieren.\n\n8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt X.________ angewiesen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen, ihr alle notwendigen Dokumente zuzustellen und sie über den Fristenlauf zu orientieren.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt X.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}