{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-45_2023-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa78e9a9213d957a08f4b6c69d8a1b5eb26e60938bdf1bd134d0e24165ff1e80b8bdd87ce41685f085889c812907555318?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa78e9a9213d957a08f4b6c69d8a1b5eb26e60938bdf1bd134d0e24165ff1e80b8bdd87ce41685f085889c812907555318&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_45", "Checksum": "6d6eada4d92728fd50a0534d10fbf00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.03.2023 BA 2022 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dabei ist der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird\nangenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes. Wohnt der Gläubiger demnach im Ausland, so hat er in der Schweiz ein Domizil zu bezeichnen, an das die\nBetreibungsurkunden sowie die Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide i.S.v. Art. 34\nSchKG zugestellt werden können. Die Post an den Gläubiger wird diesem nicht ins Ausland\nnachgesandt. Bezeichnet der Gläubiger kein Zustelldomizil, so wird angenommen, dass sich\ndieses im Lokal des Betreibungsamtes befindet (Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/\nVock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017,\nArt. 67 SchKG N 15; vgl. auch Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 16 N 8; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A.\n2014, Art. 67 SchKG N 3; Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 67 SchKG\nN 25 f.).\nSeite 4/6\n\nNach Art. 30a SchKG sind die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Diese Bestimmung stellt klar, dass die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge\nin ihrem eigenen Anwendungsbereich das SchKG verdrängen. Die effektiven Auswirkungen\nder Bestimmung sind allerdings gering. Denn bereits Art. 5 Abs. 4 BV enthält den Grundsatz,\ndass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Damit wird der grundsätzliche\nVorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht zum Ausdruck gebracht (vgl. Stojiljković/\nStaehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 30a SchKG N 1 f.).\n\nSeit dem 1. April 2012 gilt im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedern und der Schweiz die in\nAnhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommene\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR\n0.831.109.268.1). Diese Verordnung sieht vor, dass Sozialversicherungsbeiträge, die einem\nSozialversicherungsträger in der EU geschuldet sind, in einem anderen Mitgliedstaat wie der\nSchweiz nach den schweizerischen Rechtsvorschriften und Verfahren eingezogen werden\nkönnen, als ob es sich um eine Betreibung durch einen schweizerischen Sozialversicherer\nhandelte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten, hat ein Merkblatt zu \"Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit\nSitz in der EU oder der EFTA über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit\" verfasst.\nDieses lautet wie folgt (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6458/download):\n\n\"[…]\n\nBehandlung des Betreibungsbegehrens, als ob es sich um einen Gläubiger in der Schweiz handelte\nBei der direkten Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch einen Sozialversicherungsträger mit\nSitz in der EU oder EFTA (z.B. einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse) gegen einen Schuldner in\nder Schweiz mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kann so vorgegangen werden, wie wenn es sich\nbeim Gläubiger in der EU/EFTA um einen Gläubiger mit Sitz in der Schweiz handelte. Der Gläubiger im\nEU/EFTA-Ausland muss lediglich das Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einreichen.\n\nFingiertes Domizil nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Fristenlauf\nFür die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist daher weder eine Bezeichnung eines Bevollmächtigten/Gläubigervertreters noch die Angabe eines Kontos in der Schweiz vom Gläubiger zu fordern. Als fingiertes Domizil gilt gemäss Art. 67 SchKG bei fehlender Bezeichnung eines Bevollmächtigten in der Schweiz das zuständige Betreibungsamt. Die Be-\ntreibungs- und Konkursämter stellen die Betreibungsurkunden auf dieser Grundlage dem Gläubiger im\nEU/EFTA-Ausland zu. Damit laufen die Fristen, die der Gläubiger für die Fortsetzung einzuhalten hat,\nab dem Datum der Ausstellung der Urkunden. Die Gläubiger werden in geeigneter Form bei der Übermittlung der Urkunden über diesen Fristenlauf informiert.\"\n\n5. Aus dem soeben zitierten Merkblatt ergibt sich, dass bei der Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch einen Sozialversicherungsträger mit Sitz in der EU (oder EFTA) gegen\neinen Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz so vorgegangen werden \"kann\", wie wenn es\nsich beim Gläubiger in der EU (oder EFTA) um einen Gläubiger mit Sitz in der Schweiz handelte. Entsprechend ist für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zah-\nSeite 5/6\n\n"}