{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-45_2023-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa78e9a9213d957a08f4b6c69d8a1b5eb26e60938bdf1bd134d0e24165ff1e80b8bdd87ce41685f085889c812907555318?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa78e9a9213d957a08f4b6c69d8a1b5eb26e60938bdf1bd134d0e24165ff1e80b8bdd87ce41685f085889c812907555318&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_45", "Checksum": "6d6eada4d92728fd50a0534d10fbf00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.03.2023 BA 2022 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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März 2022) reichte die A.________, München, Deutschland (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen B.________ (nachfolgend:\nSchuldner) beim Betreibungsamt X.________ ein Betreibungsbegehren über CHF 6'443.72\n(\"Schadenersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung /\nvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung als ehemaliger Geschäftsführer der\nC.________ GmbH, ________, Deutschland\"), CHF 124.69 (\"Kosten Vollstreckungsbescheid\") sowie CHF 30.66 (\"Zustellungsgebühr Vollstreckungsbescheid\") ein (act. 3/1).\n\n2. Das Betreibungsamt X.________ forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom\n9. März 2022 auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 91.60 zu leisten und gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG einen Vertreter in der Schweiz zu nennen, wobei im\nFalle mangelnder Bezeichnung angenommen würde, dieses Domizil befinde sich im Lokal\ndes Betreibungsamtes (act. 3/2). Dieses Schreiben wurde jedoch nicht an die Beschwerdeführerin versandt, sondern beim Amt aufgelegt. Das Betreibungsamt informierte die Beschwerdeführerin aber per E-Mail vom 9. März 2022, dass das Dokument zur Abholung im\nAmtslokal aufgelegt sei (act. 3/3).\n\n3. Die Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom 12. April 2022 auf die Verordnung (EG)\nNr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hin und verlangte die Zustellung des im Lokal des\nBetreibungsamts X.________ aufgelegten Dokuments nach Deutschland (act. 3/5).\n\n4. Mit E-Mail vom 21. April 2022 teilte das Betreibungsamt X.________ der Beschwerdeführerin\nmit, dass es am Entscheid vom 9. März 2022 weiterhin festhalte (act. 3/6).\n\n5. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 12. August 2022 auf das Merkblatt zur\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung eines Zahlungsbefehls an den Schuldner die Bezeichnung eines Vertreters nicht erforderlich sei (act. 3/7).\n\n6. Mit Schreiben vom 26. August 2022 (act. 3/8), an die Beschwerdeführerin einzig per E-Mail\nversandt, wies das Betreibungsamt X.________ den Antrag auf Zustellung ins Ausland ab\nund forderte die Beschwerdeführerin auf, die beim Amt aufliegende Verfügung abzuholen\noder dem Amt eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen (act. 3/9).\n\n7. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Posteingang: 2. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs \"Beschwerde, sofortige Beschwerde\nund höchstvorsorglich Dienstaufsichtsbeschwerde\" gegen das Betreibungsamt X.________\nein. Sinngemäss beantragte sie, es sei ihrem Antrag vom 12. April 2022 zu entsprechen und\nes seien ihr alle notwendigen Dokumente zum Betreibungsbegehren vom 3. März 2022 gegen den Schuldner zuzustellen (act. 1).\n\n8. In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt\nX.________ die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\nSeite 3/6\n\nErwägungen\n\n1. Das Betreibungsamt X.________ wies mit Verfügung vom 26. August 2022 den Antrag der\nBeschwerdeführerin auf Zustellung ins Ausland ab und forderte die Beschwerdeführerin auf,\ndie beim Amt aufliegende Verfügung abzuholen oder dem Amt eine Zustelladresse in der\nSchweiz zu nennen (vgl. act. 3/8). Die zehntägige Beschwerdefrist für die Anfechtung dieser\nVerfügung ist bereits abgelaufen (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). Indes kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3\nSchKG). Obwohl in der Beschwerde ein Hinweis auf Art. 17 Abs. 3 SchKG fehlt, geht daraus\nhervor, dass dem Betreibungsamt Rechtsverweigerung vorgeworfen wird. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Betreibungsamt X.________ ihr Betreibungsbegehren hätte entgegennehmen und ihr die amtlichen Dokumente zustellen müssen.\nAuf die Beschwerde ist mithin einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt X.________ hätte die Verordnung\n(EG) Nr. 883/2004 beachten müssen. Mit der Übernahme der Verordnung habe im Verhältnis\nder Schweiz zu den EU-Mitgliedstaaten der Einzug von Beiträgen eines Sozialversicherungsträgers der EU gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Schuldner nach Schweizer\nRechtsvorschrift ermöglicht werden sollen. Entsprechend heisse es in den Ausführungen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft, dass für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner weder eine Bezeichnung eines Bevollmächtigten/Gläubigervertreters noch die Angabe eines Kontos in der Schweiz vom Gläubiger zu\nfordern sei. Ihr seien alle notwendigen Dokumente zum Betreibungsbegehren vom 3. März\n2022 zuzustellen (vgl. act. 1).\n\n"}