3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf – auch soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelt – nicht einzutreten ist. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde und auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.