der Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die Beschwerdeführerin macht weder nachträgliche erhebliche Tatsachen geltend, noch beruft sie sich auf ein Strafverfahren. Mithin besteht offensichtlich kein Revisionsgrund. Auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin (erneuter Antrag, die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben) ist demgemäss nicht einzutreten.