mit Hinweis auf BGE 96 III 10 E. 1). Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO (vgl. § 16 Abs. 2 EG ZGB). Das SchKG regelt das Revisionsverfahren nicht. Hilfsweise sind daher die Bestimmungen der ZPO heranzuziehen.