92 SchKG gepfändet worden seien und sich juristische Personen – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf Art. 93 SchKG berufen könnten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit vor Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_624/2022). Der erneute Antrag der Beschwerdeführerin in der gleichen Sache kann als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Die Regelung der Revision von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden ist Sache des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 96 III 10 E. 1).