Die Beschwerdeführerin beantragte bereits im früheren Beschwerdeverfahren BA 2022 20, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ in der Betreibung Nr. ________ unverzüglich aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Zug hat diese Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2022 abgewiesen mit der Begründung, dass keine unpfändbaren Vermögenswerte i.S.v. 92 SchKG gepfändet worden seien und sich juristische Personen – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf Art. 93 SchKG berufen könnten.