2. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung bringt sie vor, das Betreibungsamt Zug habe mutmasslich um den 20. Mai 2022 herum all ihre Konten sperren lassen. Die Kontensperre dauere bis heute an, obwohl ihr dies nie "partei-öffentlich" mit einer anfechtbaren Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei. Für die fortgesetzte Kontensperre fehle dem Betreibungsamt Zug jegliches Rechtsschutzinteresse. Die Kontensperre verstosse auch gegen das Legalitätsprinzip, gegen Art. 26 BV (Eigentumsgarantie), gegen Art.