1.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Anzeige der Gläubigerin an das Betreibungsamt Zug vom 7. Dezember 2022 über die Teilzahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3'000.00 vom 25. März 2022 als Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens im Umfang der geleisteten Teilzahlung gilt (vgl. vorne E. 1.1). Das Betreibungsamt Zug hat diesen Umstand im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.