in Höhe von CHF 15'831.84 (ohne Kosten) aufgeführt. Die nicht berücksichtigte Teilzahlung hätte im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden müssen. Dementsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) beträgt, nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei an das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen.