Da die Beschwerdeführerin nicht an das Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin bezahlte, wurde das Betreibungsverfahren im Umfang der erfolgten Teilzahlung nicht gestoppt und konnte von der Gläubigerin weitergeführt werden. Ob das Betreibungsamt die Zahlung anderweitig zur Kenntnis genommen hat oder hätte zur Kenntnis nehmen können – so aufgrund von Eingaben der Beschwerdeführerin in einem früheren Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Verfahren BA 2022 20; act. 5/1) oder im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Verfahren 5A_624/2022; act. 1/2) – ändert daran nichts.