1.2 Vorliegend leistete die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 eine Teilzahlung in Höhe von CHF 3'000.00 an die Gläubigerin. Diese orientierte das Betreibungsamt Zug jedoch (versehentlich) nicht über diese Zahlung. Erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 holte sie dies nach (vgl. act. 3 S. 2 Rz 4; act. 3/1). Da die Beschwerdeführerin nicht an das Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin bezahlte, wurde das Betreibungsverfahren im Umfang der erfolgten Teilzahlung nicht gestoppt und konnte von der Gläubigerin weitergeführt werden.