Bei der direkten Leistung an den Gläubiger kann die Betreibung auch nicht durch Vorweisung der Quittung gegenüber dem Betreibungsamt aufgehoben werden. Allerdings kann ein Gläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der Gläubiger die an ihn geleistete Zahlung dem Betreibungsamt an, ist dies als derartiger Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betreibung, jeweils im Umfang der Zahlung, anzusehen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 22 m.H.).