Die Klage nach Art. 85 SchKG erübrigt sich diesfalls. Zahlt der Betriebene hingegen direkt an den Gläubiger, wird das Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weitergeführt werden (vgl. Bangert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 17). Bei einer Zahlung direkt an den Gläubiger kann nur der Richter die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG; vgl. Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1). Bei der direkten Leistung an den Gläubiger kann die Betreibung auch nicht durch Vorweisung der Quittung gegenüber dem Betreibungsamt aufgehoben werden.