1.1 Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene, der durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung und im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. Häufigster Tilgungsgrund ist die Zahlung der Betreibungsforderung. Erfolgt die Zahlung an das Betreibungsamt, geht die Schuld unter (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und es ist Sache des Betreibungsamtes bzw. unter Umständen der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass die Betreibung hinsichtlich des bezahlten Betrages nicht weitergeht. Die Klage nach Art.