1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) betrage. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen. Zur Begründung führt sie aus, die Pfändungsurkunde weise eine Forderung im Betrag von CHF 15'831.84 aus. Aus dem Kontoauszug der Gläubigerin vom 24. Mai 2022 ergebe sich, dass die der Betreibung Nr. ________ zugrunde liegende Forderung CHF 12'831.84 (exkl.