4. In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022 beantragte die Gläubigerin, auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten bzw. dieser Punkt sei inzwischen gegenstandslos geworden. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3). 5. In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4). 6. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen der Gläubigerin und des Betreibungsamtes Zug Stellung (act. 5). Seite 3/5 Erwägungen