{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-44_2023-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4bbafc19f7e7559135db076bb67b21f9d439aa80c5eeca44821355cced17495d88f7b8e1f1fb4db647e6e1be465d8ff2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4bbafc19f7e7559135db076bb67b21f9d439aa80c5eeca44821355cced17495d88f7b8e1f1fb4db647e6e1be465d8ff2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_44", "Checksum": "f0c47806b4adf5966b59174302da2fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.01.2023 BA 2022 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit\nvor Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_624/2022). Der erneute Antrag der\nBeschwerdeführerin in der gleichen Sache kann als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Die\nRegelung der Revision von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden ist Sache des kantonalen\nRechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2011 vom 28. März\n2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 96 III 10 E. 1). Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor\nder Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO\n(vgl. § 16 Abs. 2 EG ZGB). Das SchKG regelt das Revisionsverfahren nicht. Hilfsweise sind\ndaher die Bestimmungen der ZPO heranzuziehen. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine\nPerson beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines\nEntscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder\nentscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;\nausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden\nsind; wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen\nzum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung\ndurch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann\nSeite 5/5\n\nder Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die\nKlageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die\nBeschwerdeführerin macht weder nachträgliche erhebliche Tatsachen geltend, noch beruft\nsie sich auf ein Strafverfahren. Mithin besteht offensichtlich kein Revisionsgrund. Auf das\nRevisionsgesuch der Beschwerdeführerin (erneuter Antrag, die Kontosperre auf der\nBankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben) ist demgemäss nicht einzutreten.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf – auch\nsoweit es sich um ein Revisionsgesuch handelt – nicht einzutreten ist.\n\n4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde und auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}