{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-44_2023-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4bbafc19f7e7559135db076bb67b21f9d439aa80c5eeca44821355cced17495d88f7b8e1f1fb4db647e6e1be465d8ff2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4bbafc19f7e7559135db076bb67b21f9d439aa80c5eeca44821355cced17495d88f7b8e1f1fb4db647e6e1be465d8ff2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_44", "Checksum": "f0c47806b4adf5966b59174302da2fe2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.01.2023 BA 2022 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Erfolgt die\nZahlung an das Betreibungsamt, geht die Schuld unter (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und es ist\nSache des Betreibungsamtes bzw. unter Umständen der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen,\ndass die Betreibung hinsichtlich des bezahlten Betrages nicht weitergeht. Die Klage nach\nArt. 85 SchKG erübrigt sich diesfalls. Zahlt der Betriebene hingegen direkt an den Gläubiger,\nwird das Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weitergeführt\nwerden (vgl. Bangert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 17). Bei einer Zahlung\ndirekt an den Gläubiger kann nur der Richter die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG; vgl.\nEmmel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1).\nBei der direkten Leistung an den Gläubiger kann die Betreibung auch nicht durch Vorweisung\nder Quittung gegenüber dem Betreibungsamt aufgehoben werden. Allerdings kann ein\nGläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der\nGläubiger die an ihn geleistete Zahlung dem Betreibungsamt an, ist dies als derartiger\nVerzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betreibung, jeweils im Umfang der Zahlung,\nanzusehen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 22 m.H.).\n\n1.2 Vorliegend leistete die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 eine Teilzahlung in Höhe von\nCHF 3'000.00 an die Gläubigerin. Diese orientierte das Betreibungsamt Zug jedoch\n(versehentlich) nicht über diese Zahlung. Erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 holte sie\ndies nach (vgl. act. 3 S. 2 Rz 4; act. 3/1). Da die Beschwerdeführerin nicht an das\nBetreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin bezahlte, wurde das\nBetreibungsverfahren im Umfang der erfolgten Teilzahlung nicht gestoppt und konnte von der\nGläubigerin weitergeführt werden. Ob das Betreibungsamt die Zahlung anderweitig zur\nKenntnis genommen hat oder hätte zur Kenntnis nehmen können – so aufgrund von\nEingaben der Beschwerdeführerin in einem früheren Beschwerdeverfahren vor Obergericht\n(Verfahren BA 2022 20; act. 5/1) oder im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht\n(Verfahren 5A_624/2022; act. 1/2) – ändert daran nichts. Folglich hat das Betreibungsamt\nZug in der Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 korrekt eine Forderung der Gläubigerin\nSeite 4/5\n\nin Höhe von CHF 15'831.84 (ohne Kosten) aufgeführt. Die nicht berücksichtigte Teilzahlung\nhätte im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden müssen. Dementsprechend\nist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022\nsei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84\n(ohne Kosten) beträgt, nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Eventualantrag der\nBeschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei an das\nBetreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf\nCHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen.\n\n1.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Anzeige der Gläubigerin an das\nBetreibungsamt Zug vom 7. Dezember 2022 über die Teilzahlung der Beschwerdeführerin in\nHöhe von CHF 3'000.00 vom 25. März 2022 als Verzicht auf die Weiterführung des\nVollstreckungsverfahrens im Umfang der geleisteten Teilzahlung gilt (vgl. vorne E. 1.1). Das\nBetreibungsamt Zug hat diesen Umstand im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens\nzu berücksichtigen.\n\n2. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Kontosperre auf der Bankverbindung\nB.________ sei unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung bringt sie vor, das\nBetreibungsamt Zug habe mutmasslich um den 20. Mai 2022 herum all ihre Konten sperren\nlassen. Die Kontensperre dauere bis heute an, obwohl ihr dies nie \"partei-öffentlich\" mit einer\nanfechtbaren Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei. Für die fortgesetzte Kontensperre\nfehle dem Betreibungsamt Zug jegliches Rechtsschutzinteresse. Die Kontensperre verstosse\nauch gegen das Legalitätsprinzip, gegen Art. 26 BV (Eigentumsgarantie), gegen Art. 27 BV\n(Wirtschaftsfreiheit) und gegen das Willkürverbot von Art. 8 BV (vgl. act. 1 Rz 11 ff.).\n\n"}