___ gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin für die Miete von Dezember 2021 bis und mit Mai 2022 den Einwand erhob, die Mietsache sei mangelhaft. Gemäss diesem Entscheid anerkannte die Beschwerdeführerin denn auch eine zu geringe Heizleistung im UG-Bereich während zweier Monate als Mangel und gewährte K.________ eine Mietzinsreduktion von CHF 600.00. Weiter räumte die Beschwerdeführerin ein, dass im unteren Bereich der gemieteten Räumlichkeiten Wasser durch die Aussenwand hereindrückte, wobei sie eine Einschränkung in der Objektnutzung bestritt. Daraus erhellt, dass K._____