über CHF 14'799.45). Die genannten Forderungsgründe sind zwar schwer verständlich, müssen aber auf dem Hintergrund der mietrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien über die von K.________ für ihren Schönheitssalon gemieteten Liegenschaft an der I.________ in E.________ gesehen werden. Aus dem Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Willisau vom 8. August 2022 geht hervor, dass K.________ gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin für die Miete von Dezember 2021 bis und mit Mai 2022 den Einwand erhob, die Mietsache sei mangelhaft.