5.1 Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehören bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum sowie; in Ermangelung einer solchen, der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sol- Seite 5/8