4.2 K.________ räumte am 4. Oktober 2022 den von ihr betriebenen Schönheitssalon an der I.________ in E.________. In den nach diesem Datum verfassten Betreibungsbegehren gab sie gleichwohl I.________, E.________, als Adresse an. Dabei handelt es sich mithin um einen fiktiven Wohnsitz. Angesichts eines fehlenden gültigen Wohnsitzes wäre K.________ an sich aufzufordern, innert Frist eine gültige Adresse anzugeben. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hat die Abklärung des Wohnsitzes von K.________ indes selbst vorgenommen. Gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.__