4.1 Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl müssen den Wohnsitz des Gläubigers neben seinem Namen angeben; anzugeben ist der tatsächliche Wohnsitz des Gläubigers. Es reicht nicht aus, einen fiktiven Wohnsitz anzugeben. Fehlt die Angabe des Wohnsitzes des Gläubigers – dessen Identität nicht zweifelhaft ist – im Zahlungsbefehl oder sogar schon im Betreibungsbegehren oder ist er ungenau, so sind diese Urkunden zu ergänzen; die Urkunden des Amtes sind nur dann aufzuheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist angibt (vgl. BGE 114 III 62 E. 2).