4. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, als Adresse der Gläubigerin werde das ehemalige Mietobjekt an der I.________ in E.________ angegeben, welches diese aufgrund der ausgesprochenen Kündigung verlassen habe. Die angegebene Adresse könne also mit Sicherheit nicht mehr der Wohnort der Gläubigerin sein.