3.2 Bei der "J.________" handelt es sich um die Einzelunternehmung von K.________, mit welcher diese einen Schönheitssalon betreibt. Diese Einzelunternehmung ist nicht im Handelsregister eingetragen und deren Firma besteht entgegen Art. 945 OR nicht aus dem Familiennamen von K.________. Bei der "J.________" handelt es sich damit um eine Einheit, der die Rechtspersönlichkeit fehlt und die keine korrekte Firma führt. Indes haben diese Mängel nicht zu einem Irrtum der Beschwerdeführerin über die Identität der Betreibungsgläubigerin geführt. So wird in dem zwischen der Beschwerdeführerin und K.______