Allerdings führt eine ungenaue, unrichtige, zweideutige oder gar falsche bzw. unvollständige Bezeichnung einer Partei nur dann zur Nichtigkeit der Betreibung, wenn die Betroffenen dadurch in einen Irrtum versetzt werden können und dies tatsächlich geschehen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt – ist mit anderen Worten die Partei, die sich auf die mangelhafte Bezeichnung beruft, keinem Irrtum über die Identität der fraglichen Person unterlegen noch in ihren Interessen verletzt worden – so begnügt man sich damit, nötigenfalls die Berichtigung oder