des Betreibungsamtes Baar seien für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Baar sei zur Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu verpflichten. Eventualiter seien die erwähnten Zahlungsbefehle aufzuheben und das Betreibungsamt Baar sei zur Löschung der Einträge im Betreibungsregister zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. 4. Das Betreibungsamt verzichtete in drei separaten Eingaben vom 30. November 2022 auf eine Stellungnahme und reichte jeweils die Betreibungsakten ein. Seite 3/8