3. In drei separaten Beschwerdeschriften vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar seien für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Baar sei zur Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu verpflichten.