Da K.________ die Räumlichkeiten an der I.________ in E.________ nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht verlassen hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 1. September 2022 beim Bezirksgericht Zofingen ein Ausweisungsbegehren. Mit Entscheid vom 2. November 2022 schrieb der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem K.________ das Mietlokal am 4. Oktober 2022 geräumt hatte. Während des Ausweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 gegenüber K.________ Mietausstände und weitere Forderungen von insgesamt CHF 35'896.38 geltend.