Zuvor hatte die Beschwerdeführerin K.________ für die offene Miete von Dezember 2021 bis Mai 2022 über insgesamt CHF 12'720.00 sowie für die Kostenbeteiligung für den Umbau von CHF 5'000.00 nebst Zins betrieben. Mit Entscheid vom 8. August 2022 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Willisau der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Reiden provisorische Rechtsöffnung für die Mietausstände von CHF 12'540.00 nebst Zins. Die von K.________ geltend gemachten Einwendungen betreffend Mangelhaftigkeit der Mietsache berücksichtigte die Einzelrichterin nicht. Da K.______