{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-41_2023-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_41", "Checksum": "ce4ce553485c8617dce1f48e033c780f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.04.2023 BA 2022 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Wie die Gläubigerin daraus drei unterschiedliche Forderungen geltend machen wolle, könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären. Auch der Umstand, dass die Gläubigerin am selben Tag gleich drei\nunterschiedliche Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe, unterstreiche\ndie Annahme, dass die eingeleiteten Betreibungen nur zwecks Schikane eingeleitet worden\nseien. Es fehlten denn auch Belege für die geltend gemachten Forderungen. Als einziges\nZiel verfolge die Gläubigerin damit, Forderungen zu erfinden, damit sie mögliche Verrechnungsgrundlagen habe, um die noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin nicht begleichen zu müssen.\n\n6.1 Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Betreibende\nden Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des\nVollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten,\nwenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung\nnicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem\nBetreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (Urteil des\nBundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1).\n\n6.2 Wie vorstehend ausgeführt, macht K.________ mit den drei Betreibungen Schadenersatz\nwegen Mängeln bei den gemieteten Räumlichkeiten und entgangenem Gewinn infolge fehlender Nutzungsmöglichkeit der Mietsache geltend. Die Ursache, dass K.________ drei Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin erhoben hat, liegt wohl darin begründet,\ndass sie aus verschiedenen Gründen Schadenersatz fordert. Es wäre zwar möglich gewesen, diese Schadenersatzforderungen in einem Betreibungsbegehren zu bündeln. Nur weil\ndies K.________ unterlassen hat, kann deswegen nicht der Schluss gezogen werden, dass\ndie Betreibungsbegehren rechtsmissbräuchlich sind. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Höhe\nder in Betreibung gesetzten Forderungen. Zwar erscheinen die Betreibungsforderungen von\nrund CHF 79'500.00 als sehr hoch. Indes ist diese Summe nicht derart ungebührlich, dass\nsich die Annahme rechtfertigt, K.________ habe einen völlig übersetzten Betrag zwecks\nSchikane in Betreibung gesetzt. Keine Rolle spielt sodann, ob die von K.________ geltend\ngemachten Forderungen begründet sind. So steht es weder dem Betreibungsamt noch der\nII. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu, über\ndie Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden. Unter diesen\nSeite 7/8\n\nUmständen kann K.________ nicht vorgeworfen werden, sie verfolge mit den Betreibungen\noffensichtlich Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Eine\nNichtigerklärung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des\nBetreibungsamtes Baar wegen Rechtsmissbrauchs kommt daher nicht in Frage.\n\n7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Indes\nist das Betreibungsamt Baar anzuweisen, in den Betreibungen Nrn. L.________,\nM.________ und N.________ die Parteibezeichnung der Gläubigerin zu berichtigen und in\nihrem Register inskünftig als Gläubigerin \"K.________, J.________\" zu führen sowie als\nWohnsitz von K.________ die Adresse O.________, E.________, aufzunehmen.\n\n8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Betreibungsamt Baar wird angewiesen, in den Betreibungen Nrn. L.________,\nM.________ und N.________ die Parteibezeichnung der Gläubigerin zu berichtigen und in\nihrem Register inskünftig als Gläubigerin \"K.________, J.________\" zu führen sowie als\nWohnsitz von K.________ die Adresse O.________, E.________, aufzunehmen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n"}