{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-41_2023-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_41", "Checksum": "ce4ce553485c8617dce1f48e033c780f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.04.2023 BA 2022 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Beschwerdeführerin könne sich weder zur Zusammensetzung der Beträge\nnoch zu den Gründen, weshalb sie als Schuldnerin aufgeführt worden sei, ein Bild machen.\n\n5.1 Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehören bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum sowie; in Ermangelung einer solchen, der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1\nZiff. 3 und 4 SchKG). Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sol-\nSeite 5/8\n\nlen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass\nder Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen\nan einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung\nverschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der\nForderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte\nForderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze im Einzelfall nach den konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht\nes einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung. Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch\nnicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (Urteil des Bundesgerichts\n5A_953/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1 f. mit Hinweisen).\n\n5.2 In den drei Betreibungsbegehren umschreibt K.________ die Forderungsgründe wie folgt:\n\"Stanza Sale kosten entstanden & plan und werbung von Juni 21 - Sept. 22, versprochen\nund nach einem Jahr immer noch wasserschaden, kunden zusätzlich verlust\" (Zahlungsbefehl Nr. L.________ über CHF 41'780.00 nebst Zins); \"Den ganzen Untergeschoss kalt und\nFeuchtigkeit. Es ist ein beauty und kein\" (Zahlungsbefehl Nr. M.________ über\nCHF 22'880.00 nebst Zins); \"Räumlichkeiten nicht nutzung können und Schulungen / Behandlungen verlust\" (Zahlungsbefehl Nr. N.________ über CHF 14'799.45). Die genannten\nForderungsgründe sind zwar schwer verständlich, müssen aber auf dem Hintergrund der\nmietrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien über die von K.________ für ihren Schönheitssalon gemieteten Liegenschaft an der I.________ in E.________ gesehen werden. Aus\ndem Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Willisau vom 8. August\n2022 geht hervor, dass K.________ gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin für die Miete von Dezember 2021 bis und mit Mai 2022 den Einwand erhob, die\nMietsache sei mangelhaft. Gemäss diesem Entscheid anerkannte die Beschwerdeführerin\ndenn auch eine zu geringe Heizleistung im UG-Bereich während zweier Monate als Mangel\nund gewährte K.________ eine Mietzinsreduktion von CHF 600.00. Weiter räumte die Beschwerdeführerin ein, dass im unteren Bereich der gemieteten Räumlichkeiten Wasser durch\ndie Aussenwand hereindrückte, wobei sie eine Einschränkung in der Objektnutzung bestritt.\nDaraus erhellt, dass K.________ mit den drei Betreibungen Schadenersatz wegen Mängeln\nbei den gemieteten Räumlichkeiten und entgangenen Gewinn infolge fehlender Nutzungsmöglichkeit der Mietsache geltend macht. Aus dem Gesamtzusammenhang war somit für die\nBeschwerdeführerin der Gegenstand der in Betreibung gesetzten Forderungen nach Treu\nund Glauben erkennbar. Eine Aufhebung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________,\nM.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar ist daher nicht angezeigt.\n\n6. Zur Begründung der Anträge auf Nichtigerklärung der Betreibungen Nrn. L.________,\nM.________ und N.________ des Betreibungsamtes Baar macht die Beschwerdeführerin im\nWesentlichen Folgendes geltend:\nSeite 6/8\n\n"}