{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-41_2023-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_41", "Checksum": "ce4ce553485c8617dce1f48e033c780f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.04.2023 BA 2022 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit einer Betreibung [Nr. 20226108] | Betreibungsamt Baar"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:37", "Checksum": "6d04f0bbfffd73f5b6b17e0c4bd2b23f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.04.2023 BA 2022 41\nRegeste:\nNichtigkeit einer Betreibung [Nr. 20226108] | Betreibungsamt Baar\n\n3. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt Baar sei zu verpflichten, die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ aufzuheben. Zur Begründung\nführt sie im Wesentlichen aus, als Gläubigerin werde die \"J.________\" angegeben. Diese sei\nweder im Handelsregister zu finden, noch könne es sich dabei um ein gesetzeskonforme Einzelunternehmung handeln, da die Firma entgegen Art. 945 Abs. 1 OR nicht aus dem Familiennamen der Inhaberin gebildet sei. Es werde also kein Gläubiger genannt, den es auch\nwirklich gebe.\n\n3.1 Nichtigkeit einer Betreibung liegt vor, wenn sie von einer Einheit angehoben wird, der die\nParteifähigkeit fehlt, weil sie nicht über die juristische Persönlichkeit verfügt. Allerdings führt\neine ungenaue, unrichtige, zweideutige oder gar falsche bzw. unvollständige Bezeichnung einer Partei nur dann zur Nichtigkeit der Betreibung, wenn die Betroffenen dadurch in einen Irrtum versetzt werden können und dies tatsächlich geschehen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt – ist mit anderen Worten die Partei, die sich auf die mangelhafte Bezeichnung beruft, keinem Irrtum über die Identität der fraglichen Person unterlegen noch in ihren\nInteressen verletzt worden – so begnügt man sich damit, nötigenfalls die Berichtigung oder\nVervollständigung der bereits ausgestellten Betreibungsurkunden anzuordnen (Pra 83\nNr. 279 E. 1.b = BGE 120 III 11 E. 1.b).\n\n3.2 Bei der \"J.________\" handelt es sich um die Einzelunternehmung von K.________, mit welcher diese einen Schönheitssalon betreibt. Diese Einzelunternehmung ist nicht im Handelsregister eingetragen und deren Firma besteht entgegen Art. 945 OR nicht aus dem Familiennamen von K.________. Bei der \"J.________\" handelt es sich damit um eine Einheit, der die\nRechtspersönlichkeit fehlt und die keine korrekte Firma führt. Indes haben diese Mängel nicht\nzu einem Irrtum der Beschwerdeführerin über die Identität der Betreibungsgläubigerin geführt. So wird in dem zwischen der Beschwerdeführerin und K.________ abgeschlossenen\nMietvertrag vom 8. März 2021 sowie in dessen Anhängen 1 und 2 als Mieterin \"C.________\"\nbzw. \"J.________ […] K.________\" bezeichnet und die von der Beschwerdeführerin ausge-\nSeite 4/8\n\nsprochene Kündigung des Mietverhältnisses war an die \"J.________ Frau K.________\" gerichtet. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin in den Aufsichtsbeschwerden selbst aus,\ndass zwischen ihr und der auf den Zahlungsbefehlen \"aufgeführten Gläubigerin J.________,\ngeführt von Frau K.________\" ein Mietverhältnis über das Mietobjekt an der I.________ in\nE.________ bestanden habe. Angesichts dessen war für die Beschwerdeführerin klar, dass\ndie Betreibungen von K.________ im Zusammenhang mit dem von ihrem betriebenen\nSchönheitssalon \"J.________\" angehoben wurden. Demnach besteht kein Grund für die\nNichtigerklärung der Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und N.________ des\nBetreibungsamtes Baar oder für deren Aufhebung. Vielmehr genügt es, das Betreibungsamt\nBaar anzuweisen, die falsche Parteibezeichnung in seinem Register zu korrigieren und bei\nden fraglichen Betreibungen inskünftig als Gläubigerin \"K.________, J.________\" zu führen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, als Adresse der Gläubigerin werde das\nehemalige Mietobjekt an der I.________ in E.________ angegeben, welches diese aufgrund\nder ausgesprochenen Kündigung verlassen habe. Die angegebene Adresse könne also mit\nSicherheit nicht mehr der Wohnort der Gläubigerin sein.\n\n4.1 Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl müssen den Wohnsitz des Gläubigers neben seinem Namen angeben; anzugeben ist der tatsächliche Wohnsitz des Gläubigers. Es\nreicht nicht aus, einen fiktiven Wohnsitz anzugeben. Fehlt die Angabe des Wohnsitzes des\nGläubigers – dessen Identität nicht zweifelhaft ist – im Zahlungsbefehl oder sogar schon im\nBetreibungsbegehren oder ist er ungenau, so sind diese Urkunden zu ergänzen; die Urkunden des Amtes sind nur dann aufzuheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist angibt (vgl. BGE 114 III 62 E. 2).\n\n4.2 K.________ räumte am 4. Oktober 2022 den von ihr betriebenen Schönheitssalon an der\nI.________ in E.________. In den nach diesem Datum verfassten Betreibungsbegehren gab\nsie gleichwohl I.________, E.________, als Adresse an. Dabei handelt es sich mithin um einen fiktiven Wohnsitz. Angesichts eines fehlenden gültigen Wohnsitzes wäre K.________ an\nsich aufzufordern, innert Frist eine gültige Adresse anzugeben. Die II. Beschwerdeabteilung\ndes Obergerichts hat die Abklärung des Wohnsitzes von K.________ indes selbst vorgenommen. Gemäss der Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.________ befindet sich\nder aktuelle Wohnsitz von K.________ am O.________ in E.________. Eine Fristansetzung\nan K.________ zur Bekanntgabe des tatsächlichen Wohnsitzes ist daher entbehrlich. Das\nBetreibungsamt Baar ist allerdings anzuweisen, den fiktiven Wohnsitz von K.________ in seinem Register zu korrigieren und bei den fraglichen Betreibungen inskünftig deren tatsächlichen Wohnsitz anzugeben.\n\n"}