{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-41_2023-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9306feab27c49ce397f65b0c215fb5f10bc8a4d11bfe6850b31bf5dc94e76f12806e904458f0b5b3c1d2dfe775ff3c41&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_41", "Checksum": "ce4ce553485c8617dce1f48e033c780f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.04.2023 BA 2022 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG, Zugerstrasse 6, 6330 Cham,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,\n\nbetreffend\n\nNichtigkeit einer Betreibung\nSeite 2/8\n\nSachverhalt\n\n1. Am 8. März 2021 schlossen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die\n\"C.________\", einen Mietvertrag ab. Danach vermietete die Beschwerdeführerin an Letztere\nRäumlichkeiten an der I.________ in E.________ für total CHF 4'845.00 pro Monat zum Betreib eines Schönheitssalons. Gemäss Anhang 1 vom 10. März 2021 zum Mietvertrag gewährte die Beschwerdeführerin der \"C.________\", sodann eine Vorzugsmiete von CHF\n2'800.00 pro Monat und diese verpflichtete sich zur Leistung einer Kostenbeteiligung von\nCHF 5'000.00 an einem Umbau. Im Anhang 2 vom 29. Juni 2021 zum Mietvertrag senkte die\nBeschwerdeführerin gegenüber der \"J.________\" bzw. K.________ den monatlichen Mietzins auf CHF 630.00. Am 28. Juni 2022 kündigte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis\nauf den 31. Juli 2022 wegen Zahlungsrückstands gemäss Art. 257d OR. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin K.________ für die offene Miete von Dezember 2021 bis Mai 2022 über\ninsgesamt CHF 12'720.00 sowie für die Kostenbeteiligung für den Umbau von CHF 5'000.00\nnebst Zins betrieben. Mit Entscheid vom 8. August 2022 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Willisau der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. D.________ des\nBetreibungsamtes Reiden provisorische Rechtsöffnung für die Mietausstände von\nCHF 12'540.00 nebst Zins. Die von K.________ geltend gemachten Einwendungen betreffend Mangelhaftigkeit der Mietsache berücksichtigte die Einzelrichterin nicht. Da K.________\ndie Räumlichkeiten an der I.________ in E.________ nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht\nverlassen hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 1. September 2022 beim Bezirksgericht\nZofingen ein Ausweisungsbegehren. Mit Entscheid vom 2. November 2022 schrieb der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem K.________ das Mietlokal am 4. Oktober 2022 geräumt hatte. Während des Ausweisungsverfahrens machte die\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 gegenüber K.________\nMietausstände und weitere Forderungen von insgesamt CHF 35'896.38 geltend. Auf der\nEmpfangsbestätigung vom 4. Oktober 2022 erklärte K.________, sie sei damit nicht einverstanden, es sei ihr zu viel Schaden entstanden.\n\n2. Am 17. Oktober 2022 sowie am 3. November 2022 stellte die \"J.________\" beim Betreibungsamt Baar drei Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über insgesamt\nCHF 79'459.45 nebst Zins. Auf die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und\nN.________ vom 8. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 9. November 2022\nRechtsvorschlag.\n\n3. In drei separaten Beschwerdeschriften vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs, die Zahlungsbefehle Nrn. L.________, M.________ und\nN.________ des Betreibungsamtes Baar seien für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Baar sei zur Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu verpflichten. Eventualiter seien die erwähnten Zahlungsbefehle aufzuheben und das Betreibungsamt\nBaar sei zur Löschung der Einträge im Betreibungsregister zu verpflichten, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Baar.\n\n4. Das Betreibungsamt verzichtete in drei separaten Eingaben vom 30. November 2022 auf\neine Stellungnahme und reichte jeweils die Betreibungsakten ein.\nSeite 3/8\n\n5. Mit Datum vom 6. Dezember 2020 (recte: 2022), am 13. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben, reichte K.________ im Namen der \"J.________\" je eine Beschwerdeantwort ein. Am\n14. Dezember 2022 teilte ihr der Präsident der Beschwerdeabteilung mit, diese Eingaben\nkönnten wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden.\n\nErwägungen\n\n1. Die drei Beschwerdeschriften der Beschwerdeführerin vom 18. November 2022 sind praktisch identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die drei Beschwerdeverfahren in\neinem Urteil zu behandeln.\n\n2. In den Beschwerdeverfahren BA 2022 41, BA 2022 42 und BA 2022 43 wurde K.________\nam 22. November 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zu den Beschwerden vom 18. November 2022 eingeladen. Diese Einladungen wurden ihr am 29. November 2022 zugestellt.\nDie Frist zur Einreichung der freigestellten Vernehmlassungen lief damit am 9. Dezember\n2022 ab. Die von K.________ am 13. Dezember 2022 bei der Post aufgegebenen Vernehmlassungen sind damit verspätet und können nicht berücksichtigt werden.\n\n"}