Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Zustellbescheinigung erwecken. Folglich ist auf die Zustellbescheinigung abzustellen. Der Zahlungsbefehl wurde, wie erwähnt, an D.________ zustellt. Gemäss Handelsregistereintrag ist D.________ einzige Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift. Somit erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls korrekt an ein Mitglied der Verwaltung der Beschwerdeführerin und ist nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.