5. Im vorliegenden Fall findet sich auf dem Zahlungsbefehl Nr. C.________ unbestrittenermassen die Bescheinigung einer Angestellten des Betreibungsamtes Zug, wonach der Zahlungsbefehl am 17. August 2022 an D.________ zugestellt wurde. Damit liegt eine Zustellbescheinigung vor, welcher volle Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdeführerin nennt keine Gründe und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig sein soll. Dazu liegen auch keine Belege vor. Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Zustellbescheinigung erwecken.