Der Gegenbeweis ist an keine besondere Form gebunden und kann somit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn bloss begründete Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts erweckt werden können (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 72 SchKG N 13 m.H.).