4.2 Die Beweislast für die ordnungsgemäss Zustellung von Betreibungsurkunden trägt in erster Linie das Betreibungsamt. Als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB kommt der Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Das Gesetz statuiert insofern eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Der Gegenbeweis ist an keine besondere Form gebunden und kann somit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden.