4.1 Ist die Betreibung – wie vorliegend – gegen eine juristische Person gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (vgl. Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Empfangsberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Verwaltung, also des Verwaltungsrates, gemäss Handelsregistereintrag (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 6).