{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-40_2023-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb12a0941f2a040489c993d99b0f5e94a3f153279a1ef70ad9bdcee7b1238b885dfa47266f533be6d67068f037345b2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb12a0941f2a040489c993d99b0f5e94a3f153279a1ef70ad9bdcee7b1238b885dfa47266f533be6d67068f037345b2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_40", "Checksum": "f834ab6826dc9f552a9ceea74aa9f3e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellung des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:31", "Checksum": "775b2228d7d12f4681659f6179240a47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 40\nRegeste:\nZustellung des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug\n\n5. Im vorliegenden Fall findet sich auf dem Zahlungsbefehl Nr. C.________\nunbestrittenermassen die Bescheinigung einer Angestellten des Betreibungsamtes Zug,\nwonach der Zahlungsbefehl am 17. August 2022 an D.________ zugestellt wurde. Damit\nliegt eine Zustellbescheinigung vor, welcher volle Beweiskraft zukommt. Die\nBeschwerdeführerin nennt keine Gründe und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die\nZustellbescheinigung inhaltlich unrichtig sein soll. Dazu liegen auch keine Belege vor.\nEntsprechend vermag die Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit\nder beurkundeten Zustellbescheinigung erwecken. Folglich ist auf die Zustellbescheinigung\nabzustellen. Der Zahlungsbefehl wurde, wie erwähnt, an D.________ zustellt. Gemäss\nHandelsregistereintrag ist D.________ einzige Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin mit\nEinzelunterschrift. Somit erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls korrekt an ein Mitglied\nder Verwaltung der Beschwerdeführerin und ist nicht zu beanstanden.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach\nabzuweisen.\n\n7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\nSeite 4/4\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}