{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-40_2023-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb12a0941f2a040489c993d99b0f5e94a3f153279a1ef70ad9bdcee7b1238b885dfa47266f533be6d67068f037345b2c?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaacb12a0941f2a040489c993d99b0f5e94a3f153279a1ef70ad9bdcee7b1238b885dfa47266f533be6d67068f037345b2c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_40", "Checksum": "f834ab6826dc9f552a9ceea74aa9f3e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juli 2022 reichte die B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) gegen die A.________\nAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug per eSchKG ein\nBetreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 17'919.35 nebst 5 % Zins seit 11. Juni\n2022 sowie für Administrationskosten von CHF 500.00 ein (act. 4/1 und 4/5). Gleichentags\nstellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ aus\n(act. 4/2). Nach zwei vergeblichen Zustellversuchen vor Ort forderte das Betreibungsamt Zug\ndie Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2022 auf, den Zahlungsbefehl innerhalb\nvon zwei Tagen im Amtslokal in Empfang zu nehmen oder abholen zu lassen. Da die\nBeschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, forderte das Beschreibungsamt Zug\ndie Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2022 erneut auf, den Zahlungsbefehl\nunverzüglich im Amtslokal in Empfang zu nehmen oder abholen zu lassen (act. 4/3). Am\n17. August 2022 erschien D.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der\nBeschwerdeführerin, persönlich auf dem Amt. Eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes Zug,\nE.________, konnte D.________ insgesamt drei Zahlungsbefehle (Betreibungen\nNrn. F.________, G.________ und C.________) zuhanden der Beschwerdeführerin\nzustellen. In der Betreibung Nr. G.________ erhob D.________ Rechtsvorschlag, während\nsie die beiden anderen Betreibungen nicht bestritt (vgl. act. 4 S. 1 f. und act. 4/5).\n\n2. Am 15. September 2022 reichte die Gläubigerin per eSchKG das Fortsetzungsbegehren ein\n(act. 4/6). Gleichentags stellte das Betreibungsamt Zug die Konkursandrohung aus. Nach\neinem vergeblichen Zustellversuch vor Ort forderte das Betreibungsamt Zug die\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2022 auf, die Konkursandrohung\ninnerhalb von fünf Tagen in Empfang zu nehmen oder auf dem Amt abholen zu lassen. Da\ndie Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, sandte das Amt der\nBeschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 erneut eine Abholungsaufforderung. Am 6. Oktober\n2022 erschien D.________ auf dem Amt und das Betreibungsamt konnte ihr die\nKonkursandrohung zuhanden der Beschwerdeführerin zustellen (act. 1 S. 2 und act. 4/7).\n\n3. Mit Schreiben vom 14. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt\nZug mit, ihr sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ nicht zugestellt\nworden, was ihr keine Gelegenheit gegeben habe, Rechtsvorschlag zu erheben. Sie habe\nerst am 6. Oktober 2022 eine Kopie des Dokuments erhalten. Aus diesen Gründen ersuche\nsie das Amt, \"das Verfahren aus technischen Gründen zu stornieren\" und \"von vorne zu\nbeginnen\", damit sie Rechtsvorschlag erheben könne (act. 1). Das Betreibungsamt Zug\nleitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts\nZug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2). In der\nBeschwerdeantwort vom 21. November 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n4. Gemäss Art. 72 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den\nBetreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Abs. 1). Bei der\nAbgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage\nund an wen die Zustellung erfolgt ist (Abs. 2).\nSeite 3/4\n\n4.1 Ist die Betreibung – wie vorliegend – gegen eine juristische Person gerichtet, so erfolgt die\nZustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes\nMitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (vgl. Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2\nSchKG). Empfangsberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Verwaltung, also des\nVerwaltungsrates, gemäss Handelsregistereintrag (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 6).\n\n4.2 Die Beweislast für die ordnungsgemäss Zustellung von Betreibungsurkunden trägt in erster\nLinie das Betreibungsamt. Als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB kommt der\nZustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu, solange\nnicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Das Gesetz statuiert insofern eine\nVermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises\nentkräftet werden kann. Der Gegenbeweis ist an keine besondere Form gebunden und kann\nsomit mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn\nbloss begründete Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Inhalts erweckt werden\nkönnen (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 72 SchKG N 13 m.H.).\n\n"}